AGB

Gecom Technologies GmbH

Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand 10. Mai 2023

§1 Anwendungsbereich
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Gecom Technologies GmbH, nachfolgend Gecom Technologies genannt, und dem Besteller. Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende oder
ergänzende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Gecom Technologies. Alle Bestellungen, Aufträge und besonderen Zusicherungen werden durch Gecom Technologies spätestens mit der Rechnungslegung schriftlich bestätigt.

§2 Preise
Die Lieferung und Leistung erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen. In der Bundesrepublik Deutschland verstehen sich die Preise in Euro,
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ab dem Mindestbestellwert von 1000,- Euro netto erfolgt die Lieferung frei Haus. Ausländische Kunden und Erstkunden werden nur gegen Vorauskasse und mit Preisstellung ab Werk beliefert.

§3 Zahlungsbedingungen
Auf Rechnung werden ausschließlich ins Handelsregister eingetragene Firmen beliefert, alle anderen Firmen hingegen nur gegen Vorauskasse. Privatpersonen
werden generell nur per Vorauskasse beliefert. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden
Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug erhebt Gecom Technologies für den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) vom ursprünglichen Fälligkeitstag an, mindestens jedoch 9 %. Eine Berechtigung zum Skontoabzug besteht nicht für überfällige Rechnungen.
Der Netto-Zahlungseingang wird zunächst zur Regulierung der ausstehenden Beträge verwendet. Sollte Gecom Technologies nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt werden oder diese eintreten, kann sie entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

§4 Eigentumsvorbehalt
Gecom Technologies behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Besteller darf die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, es sei denn, er befindet sich im Zahlungsverzug oder stellt die Zahlungen ganz ein. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Bei Einbau in fremde Ware wird Gecom Technologies Miteigentümer der so entstandenen Ware im Verhältnis der eigenen Ware zur fremden Ware. Der Besteller verwahrt die neu entstandene Ware für Gecom Technologies. Falls der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist Gecom Technologies jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen, was jedoch nicht den Rücktritt vom Vertrag bedeutet. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von Gecom Technologies hinweisen und sie hierüber benachrichtigen.

§5 Lieferung
Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Absendung der Ware auf den Besteller. Gecom Technologies versichert jedoch die Ware auf eigene Kosten gegen Transportschäden. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Die Angaben über die Lieferfristen sind stets unverbindlich. Gecom Technologies wird jedoch alles tun, um die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Wird Gecom Technologies durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich die Frist um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt sind Umstände gleichzusetzen, die Gecom Technologies die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, z. B. durch Lieferverzögerung des Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen,
Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, Fahrverbote, fehlende Unterstützung des Herstellers durch Ersatzteile usw.. Bei einer Dauer dieser Umstände von mehr als 3 Monaten hat Gecom Technologies das Recht, vom Auftrag zurückzutreten. Auf Anforderung des Bestellers wird Gecom Technologies erklären, ob die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, oder ob sie vom Vertrag zurücktritt. Ist die Überschreitung von Gecom Technologies zu vertreten, kommt sie erst dann in Verzug, wenn der Besteller eine angemessene Nachfrist gestellt hat. Die Nachfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers für leichte Fahrlässigkeit von Gecom Technologies sind ausgeschlossen. Sonderanfertigungen von Geräten, Lieferung von Halbleitern, Röhren und Einzelkomponenten (Bauteile)sowie Materialien in Einzelanfertigung und/oder Zuschnitt (z.B. Kabel, Akustikplatten, Metallteilen) sind grundsätzlich von Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen.

§6 Software
Dem Besteller wird ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software und den zugehörigen Dokumentationen zum internen Gebrauch eingeräumt. Ohne schriftliche Zustimmung von Gecom Technologies sind die Software und die Dokumentationen Dritten nicht zugänglich zu machen. Kopien dürfen grundsätzlich nur zu Archivzwecken, als Ersatz oder zur Fehlersuche verwendet werden. Falls die Programme einen Hinweis auf den Urheberrechtschutz tragen, müssen auch die Kopien vom Besteller ebenfalls mit diesem Vermerk versehen sein. Ohne gegenteilige Vereinbarung gilt das Nutzungsrecht mit der
Auftragsbestätigung und Lieferung der Software und Dokumentation als erteilt.

§7 Export
Die von Gecom Technologies gelieferten Waren sind nur zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Bei Export der von Gecom Technologies gelieferten Waren verpflichtet sich der Besteller zur Einhaltung der deutschen und amerikanischen Exportbestimmungen und wird auch seine Kunden auf die Einhaltung der deutschen und amerikanischen Exportbestimmungen hinweisen. Der Besteller haftet Gecom Technologies gegenüber für alle Schäden und wirtschaftlichen Nachteile, die durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen entstehen. Exporte an Empfänger in der EU mit gültiger Umsatzsteuer -Identifikationsnummer erfolgen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §4 Nr. 1b i.V. mit § 6a (1) UStG.

§8 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für Messgeräte und 3 Monate für Datengeräte und beginnt mit dem Versanddatum. Für Sonderaktionen gelten wegen
des niedrigeren Preises besondere Bedingungen ist nur eine Rückgabe innerhalb von 14 Tagen möglich ohne weitergehende Ansprüche. Gecom Technologies gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist, die Herstellerspezifikationen einhält und verpflichtet sich, fehlerhafte Ware nach eigenem Ermessen auszutauschen oder nachzubessern. Falls es Gecom Technologies in angemessener Zeit unmöglich ist, die Ware nachzubessern, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte die von Gecom Technologies gelieferten Waren unsachgemäß benutzen, reparieren, verändern, die angebrachten Siegel beschädigen oder entfernen. Ebenso erlischt die Garantie, wenn die Waren bei Unfall, Missbrauch und Fehlbedienung beschädigt werden. Sofern nicht besonders vermerkt, handelt es sich um Gebrauchtgeräte, bei denen der Besteller normale Gebrauchsspuren akzeptiert. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind empfindliche Baugruppen und Komponenten, insbesondere Mischer von HF-Messgeräten, Abschwächer, Sensoren von Leistungsmessern, YIG-Oszillatoren, alle Arten von Displays und Röhren, Tastköpfe, Mikrofone, Köpfe und Laufwerksteile bei Band- oder Diskettenlaufwerken, Ein- und Ausgangsbaugruppen von Telekommunikations- und opto-elektronischen Geräten. Gecom Technologies ist kein Hersteller und widerspricht allen weiteren Garantieverpflichtungen, die ausdrücklich oder stillschweigend eingeschlossen sind. Weiterhin übernimmt Gecom Technologies keine Garantie, dass die gelieferten Waren frei von Schutz- oder Patentrechten Dritter sind. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nach Ablauf des Zahlungszieles nur für vollständig bezahlte Waren. Schriftliche Kalibrierzertifikate sind auf Anfrage und gegen Aufpreis lieferbar.

§9 Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche gegen Gecom Technologies und ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Diese
Rechtsgründe sind z.B. indirekte Schäden, Folgeschäden, Produzentenhaftung, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung und falsche Beratung. In Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt die gesetzlich zwingende Haftung. Schadenersatzansprüche gegenüber Gecom Technologies und ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verjähren nach einem Jahr ab Lieferdatum.

§10 Schlussbestimmungen
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig. Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur in schriftlicher Form gültig.


§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtliche Sondervermögen ist Ganderkesee; Gerichtsstand ist Ganderkesee. Gecom Technologies ist berechtigt, auch am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Bestellers Ansprüche geltend zu machen.

Kommentare sind geschlossen.